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Auswirkungen der Covid-Zertifikatspflicht auf die Immobilienbranche

Der Beschluss des Bundesrates, ab Montag, 13. September 2021 die Zertifikatspflicht auszudehnen, hat für die Immobilienbranche in einigen Bereichen Konsequenzen. Was bedeutet die Zertifikatspflicht konkret? Wer vollständig geimpft oder genesen ist, sollte sein persönlich ausgestelltes Zertifikat entweder in Papierform oder in der COVID-App des Bundes in elektronischer Form auf dem Handy dabeihaben, um dieses bei Bedarf (zusammen mit einem Ausweisdokument) vorweisen zu können.

Wer nicht geimpft ist, kann mit einem aktuellen negativen Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) ebenfalls an den Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht teilnehmen. Die Gratis-Selbsttests werden jedoch nicht anerkannt.


An Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht entfallen dafür alle weiteren, bisher verordneten Massnahmen (Maskenpflicht, Abstände, etc.).

Wie muss das nun im Einzelnen gehandhabt werden. Wir haben nachstehend die wichtigsten Bereiche zusammengestellt und am Schluss des Beitrages finden Sie noch eine Reihe von nützlichen Links.

Arbeitsplatz Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zertifikatspflicht auch auf den Arbeitsplatz anzuwenden, untersteht jedoch diversen Auflagen. Näheres dazu in der Medienmitteilung des Bundesrates vom 08.09.2021. Wir gehen davon aus, dass dies nur in grösseren Betrieben umgesetzt wird. Somit gelten dort die bisherigen Empfehlungen weiterhin.

Kurse & Veranstaltungen Die meisten Kurse und Veranstaltungen (wie auch unsere Immobilien-Fachkurse) finden in dafür geeigneten und spezialisierten Veranstaltungslokalen (Restaurants, Hotels, Kongress- und Seminarzentren, etc.) statt, für welche die Zertifikatspflicht für Veranstaltungsteilnehmende und auch Organisatoren und Referenten gilt. Die Kontrolle der Zertifikate findet meist durch den Veranstaltungsort statt und falls nicht, ist der Organisator der Veranstaltung für dessen Überprüfung zuständig.

STWEG-Versammlungen Für Versammlungen in Restaurants (unabhängig der Anzahl Teilnehmenden) gilt die gleiche Aussage wie oben unter «Kurse / Veranstaltungen». Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Versammlung mit max. 30 Teilnehmenden auch ohne Zertifikatspflicht durchzuführen, wenn hierfür max. 2/3 der Raumkapazität genutzt wird, ein Schutzkonzept vorliegt (also mit Maskenpflicht und Abstände) und keine Konsumation von Speisen und Getränken gewährleistet ist. Versammlungen können weiterhin bis 31.12.2021 in schriftlicher oder elektronischer Form (Video) durchgeführt werden.

Umgang mit Drittpersonen (Mieter, Eigentümer, Handwerker, etc.) In Innenräumen gelten für den Umgang mit Nichtgeimpften (z.B. bei einer Wohnungsübergabe) nach wie vor die bisherigen Empfehlungen (Masken). Im Aussenbereich entfallen diese Auflagen, dürfen jedoch selbstverständlich nach wie vor freiwillig umgesetzt werden.

Diverse Links zu diesem Thema Ausführliche Medienmitteilung des Bundesrates vom 08.09.2021 Coronavirus: Bundesrat dehnt Zertifikatspflicht aus und startet Konsultation zu neuen Einreisebestimmungen (admin.ch) Merkblatt Zertifikationspflicht des Bundes 210908_MK_Grafik_de (admin.ch) Übersicht SVIT-Schweiz betreffend STWEG-Versammlungen STWEVersammlungen_Covid-19-Verordnung_3 2.pdf (svit.ch) Merkblatt betreffend der Überprüfung der COVIDZertifikate FAQ_Bereiche_Prüfende_DE_Vdef.docx (admin.ch) Diese vom Bundesrat neu getroffenen Massnahmen gelten für über 16-jährige ab 13. September 2021 und sind vorerst bis 22. Januar 2022 befristet.

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