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Datenschutzgesetz (DSG): Heftige oder keine Konsequenzen für die Immobilienbranche?

Um es vorwegzunehmen: JA, das revidierte Datenschutzgesetz, welches ab 1. September 2023 in Kraft tritt, hat für die Immobilienbranche weitaus deftigere Auswirkungen als auf den ersten Blick zu erwarten wäre.

Und JA, derzeit sind nach wie vor wenige konkreten Publikationen für die Immobilienbranche zu finden. Es gibt einige Stimmen, welche sagen, dass es schlussendlich nicht so heiss gegessen, wie es gekocht wird. Mag sein. Aber wichtig ist, dass sich die Branche mit diesem Thema auseinandersetzt und sich rechtzeitig um die Konsequenzen kümmert.



Was ist das Ziel des revidierten Datenschutzgesetzes (rev. DSG): Das Datenschutzgesetz versucht, die persönlichen und schützenswerten Informationen über Personen zu regeln. Es geht also nicht um den Datenschutz zwischen Firmen, sondern für unsere Branche um die Daten und Informationen von Interessenten, Mietern und Stockwerkeigentümern.

Dass zum Beispiel bei einem Bewerber ein Auszug aus dem Betreibungsregister oder Lohninformationen sensible Daten sind und daher geschützt werden müssen, leuchtet ein. Doch wie verhalten wir uns, wenn wir Referenzauskünfte über Bewerber (Personal, Mieter, Kaufinteressenten, etc.) einholen oder abgeben sollten? Oder ist die Abgabe eines Mieterspiegels an die Finanzinstitute mit den Namen der Mieter noch zulässig?

Grundsätzlich dürfen Daten und Informationen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Personen an Dritte weitergegeben werden. Wie verhält sich das, wenn wir ein elektronisches Ticketing im Einsatz haben und nun einem Handwerker die Erreichbarkeitsdaten des betroffenen Mieters oder Stockwerkeigentümers weitergeben wollen? Basiert das Mietverhältnis auf einer neuen Version eines Mietvertrages, in welchem diese DSG-Formulierungen abgebildet sind, so dürfte dies kein Problem sein.

Aber was, wenn es sich um bestehende Mietverhältnisse handelt und diese Zustimmungen (noch) nicht vorhanden sind? In vielen dieser Fragen sind auch die Lieferanten der entsprechenden Software-Applikationen in der Pflicht.

Daten, welche nicht mehr benötigt werden, z.B. nach Ablauf des Mietverhältnisses, müssen gelöscht werden. Wie verhält es sich hier mit den Verjährungsfristen und kann die eingesetzte Software sicherstellen, diese Daten auch wirklich zu löschen oder zu anonymisieren.



Bei Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz können Bussen bis CHF 250'000.- gegen die Verantwortlichen ausgesprochen werden. Sind die Verwaltungen und Makler gegen dieses Risiko versichert? Und noch deftiger: kann ein Verstoss gegen das DSG bei einem Mieter nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR sogar zu einer 3-jährigen Kündigungssperre führen?

Zwar wurden bisher einige Abhandlungen über das DSG publiziert, doch fehlen nach wie vor konkrete Auswirkungen und Verhaltensmassnahmen für die Immobilienbranche. Doch die Zeit eilt: am 1. September 2023 wird das rev. DSG ohne Übergangsbestimmungen in Kraft treten.

Wir werden bis zum Erscheinen des nächsten Newsletters (Anfangs August 2023) unsere Musterdokumente anpassen und eine Reihe Empfehlungen für die Umsetzung des DSG in der Immobilienbranche bereitstellen.

Ebenfalls planen wir, am Mittwoch-Nachmittag, 4. Oktober 2023 ein Seminar zu diesem Thema mit praktischen Anleitungen und Musterdokumenten durchzuführen. Nebst der Vermittlung des DSG und der zu treffenden Massnahmen wird auch ein Podiumsgespräch mit Fachpersonen aus dem Bereich Mietrecht und Stockwerkeigentum stattfinden.

Die Aufgaben und Pflichten der Immobilien-Branche werden nicht einfacher. Umso wichtiger, dass wir uns auf dem Laufenden halten, um aktuell zu bleiben.



Ihr IMMO-Support Team




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